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   KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19   

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KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19 (https://dejure.org/2021,39096)
KG, Entscheidung vom 20.05.2021 - 4 U 222/19 (https://dejure.org/2021,39096)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 4 U 222/19 (https://dejure.org/2021,39096)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13

    Managementvertrag: Vergütungsanspruch gegenüber einem Musiker

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung beträgt nach Ziffer 4.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrages 20% der Nettoeinnahmen des Künstlers und liegt damit grundsätzlich im Rahmen dessen, was angemessen ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 22, juris).

    Es ist weder branchenunüblich, dass der Manager auch an Einkünften des Künstlers beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die ohne den Einfluss des Managements zustande gekommen sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 23, juris; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383), noch folgt aus dem Umstand, dass der Manager auch an Einnahmen zu beteiligen ist, die aus Verträgen herrühren, die vor Abschluss des Managementvertrages zustande gekommen sind, dass sich der Manager eine Vergütung sicherte, ohne insoweit zu dem Fortkommen des Künstlers beigetragen zu haben.

    Die zu Ziffer 8.1 des Managementvertrages vereinbarte feste Vertragslaufzeit von drei Jahren bindet den Kläger nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 37, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 74, juris).

    Eine solche ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil dem Kläger jedenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach §§ 314, 626 BGB verblieben ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 35f, juris).

  • OLG Hamburg, 30.07.2007 - 5 U 198/06

    Wirksamkeit einer nachvertraglichen Vergütungsvereinbarung zwischen einem

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Darin, dass der Kläger die Beklagte zu Ziffer 3.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages "für die Dauer der Vertragslaufzeit zu seinem einzigen und ausschließlichen professionellen Manager, Repräsentanten und Vertreter" ernannt hat, liegt mithin ebenfalls keine unangemessene Einschränkung seiner künstlerischen Entfaltungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 45, juris).

    Die Honorierung der Dienste des Managers erfolgt üblicherweise in Form einer prozentualen Beteiligung an sämtlichen Einnahmen des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 35, juris), die branchenüblich je nach Tätigkeitsumfang und Renommee des Managers zwischen 15% und 25% liegt (Loewenheim UrhR-HdB, a.a.O. Rn. 113; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl., S. 102; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 445).

    Während der Agentur-Vertrag schwerpunktmäßig auf die Vermittlung des Künstlers in - gegebenenfalls auch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizierende - Engagements gerichtet ist und hierneben zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten kann, ist es das Ziel eines Managements, dem Künstler durch entsprechende Beratung und aufgrund seines kreativen Potentials zur Bekanntheit, vorzugsweise sogar zur Berühmtheit zu verhelfen, mithin seine Karriere zu fördern bzw. "aufzubauen" (OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 31, juris).

    Es entspricht der Branchenübung, dass der Künstlermanager auch nach dem Ende der Vertragsbeziehungen unverändert an denjenigen Einnahmen beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die während der Laufzeit des Managementvertrages unter Mitwirkung des Managers abgeschlossen worden sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06, Rn. 45f, juris; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl. S. 99; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383).

  • OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13

    Künstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit vereinbarter

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Bei einem Vertragswerk, mit dem die Parteien umfangreich gegenseitige Rechte und Pflichten regeln, kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus dem anstößigen Inhalt einzelner Klauseln ergeben (OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 54, juris).

    Die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung beträgt nach Ziffer 4.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrages 20% der Nettoeinnahmen des Künstlers und liegt damit grundsätzlich im Rahmen dessen, was angemessen ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 22, juris).

    Die zu Ziffer 8.1 des Managementvertrages vereinbarte feste Vertragslaufzeit von drei Jahren bindet den Kläger nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 4 U 151/13, Rn. 37, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 74, juris).

    Zwar können gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Bedenken bestehen (OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 - 5 U 136/13, Rn. 83, juris).

  • OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 3 U 40/17

    Ansprüche aus Künstlermanagementvertrag

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Sind die Einnahmen eines Künstlers aus einem Konzertproduktionsvertrag nach den in einem Managementvertrag allgemein getroffenen Vereinbarungen Teil der für die Berechnung der Beteiligungsvergütung des Managers heranzuziehenden Verwertungserlöse, kann aus dem Umstand, dass derartige Einnahmen in einer gesonderten Regelung zur Beteiligung des Managers an Erlösen aus anderen Verträgen keine Erwähnung gefunden haben, auch nach den für Formularklauseln geltenden Auslegungsregeln nicht darauf geschlossen werden, dass der Manager an solchen Einnahmen nicht zu beteiligen sei (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17, juris).(Rn.109).

    Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Frankfurt das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17 - (Anlage K4) und wies die gegen den Kläger gerichtete Klage ab.

    Die in dem Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen tragen nicht den von dem Landgericht in Anlehnung an das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17 - gezogenen Umkehrschluss, demzufolge aus dem Umstand, dass der Konzertproduktionsvertrag in Ziffer 4.9 des Managementvertrages keine Erwähnung findet, darauf geschlossen werden müsse, dass der Manager an Einnahmen aus diesem Vertrag nicht zu beteiligen sei.

    Darauf, ob die Beklagte - wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hervorgehoben hat (Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17 Rn. 29, juris) - "für den Abschluss des [Konzertproduktionsvertrages] keinerlei Tätigkeiten entfaltet" hat, kommt es nach der zu Ziffer 4.3 Satz 1 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarung für die Entstehung ihres Vergütungsanspruchs nicht an.

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen, wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, Rn. 26, juris m. zahlreichen wN).

    Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, Rn. 29, juris mwN).

    Dies gilt auch für in gesonderten Urkunden niedergelegte Bestimmungen, sofern auf diese im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Klausel Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, Rn. 30 - 36, juris).

  • BGH, 01.12.1988 - I ZR 190/87

    "Künstlerverträge"; Sittenwidrigkeit eines Künstlervertrages

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 83, juris - Künstlerverträge).

    Zwar kann auch die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 83, juris).

    Im Streitfall lässt sich allerdings nicht feststellen, dass zwischen der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung und dem objektiven Wert der Leistung der Beklagten - auch in Ansehung der Branchenübung - ein auffälliges Ungleichgewicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 190/87, Rn. 84, juris).

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ferner vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren, so dass eine Klausel nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden darf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121-136, Rn. 18).
  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Der Umstand, dass verschiedene, mit der Auslegung des Managementvertrages befasste Gerichte die hier zu beurteilenden Klauseln unterschiedlich ausgelegt haben, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00, Rn. 24, juris).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Soweit der Senat einzelnen Bestimmungen des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Managementvertrages eine andere Bedeutung als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess umgekehrten Rubrums beimisst, nötigt auch dies nicht zur Zulassung der Revision, zumal hier unter Würdigung des in jedem Verfahren gehaltenen Parteivortrages über einen Einzelfall zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, Leitsatz und Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 8a).
  • BGH, 29.05.2009 - V ZR 201/08

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Protokollierung von Zeugenaussagen

    Auszug aus KG, 20.05.2021 - 4 U 222/19
    Messen die Vertragsparteien einer Klausel übereinstimmend einen bestimmten Inhalt zu, ist von diesem Verständnis selbst bei objektiv abweichendem Sinngehalt auszugehen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, Rn. 10, juris; Staudinger/Mäsch (2019) BGB § 305c, Rn. 121 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

  • KG, 12.11.2019 - 4 U 9/19

    Rechte von Käufern eines Diesel-Pkw mit einer sog. Abschalteinrichtung

  • LG Köln, 29.06.2010 - 22 O 586/09

    "Supertalent-Teilnehmer" muss 88.800,54 Euro an ehemaligen Manager zahlen;

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

  • BGH, 15.03.2017 - XII ZB 109/16

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags: Objektive und subjektive Voraussetzungen;

  • BGH, 29.09.2017 - V ZR 103/16

    Demnächst erwirkte Zustellung in Wohnungseigentumssachen: Erledigungsfrist zur

  • BGH, 01.10.2019 - II ZR 169/18

    Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss hinsichtlich

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

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